In Neuseeland gibt es mehrere Kündigungsgründe, darunter:
schwerwiegendes Fehlverhalten,
wiederholtes Fehlverhalten,
Leistungsprobleme,
Redundanz,
Inkompatibilität und
Arbeitsunfähigkeit.
Eine Kündigung muss zwar nicht schriftlich erfolgen, Mitarbeiter können jedoch schriftliche Unterlagen anfordern, in denen der Grund für ihre Kündigung angegeben ist. Dieser Antrag kann bis zu 60 Tage nach der Kündigung gestellt werden, und der Arbeitgeber hat auf Anfrage 14 Tage Zeit, um dem nachzukommen. Wenn ein Arbeitgeber die Frist nicht einhält, kann der gekündigte Arbeitnehmer eine Beschwerde einreichen.
Arbeitgeber müssen im Allgemeinen dieselben Verfahren anwenden, um einen Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb der Probezeit zu entlassen. Ein Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitnehmern ist jedoch nicht verpflichtet, innerhalb einer Probezeit von höchstens 90 Tagen schriftliche Unterlagen vorzulegen, aus denen der Grund für die Entlassung eines Arbeitnehmers hervorgeht. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer keine Beschwerde gegen den Arbeitgeber einreichen.
In Neuseeland ist keine bestimmte Kündigungsfrist erforderlich. Vielmehr sollte der Arbeitsvertrag die erforderliche Kündigungsfrist festlegen. Wenn der Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vorsieht, muss eine faire und angemessene Kündigungsfrist eingehalten werden. Was als fair und angemessen angesehen wird, hängt von der Art der Tätigkeit, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der üblichen Praxis und anderen damit verbundenen Überlegungen ab. Neuseeland verlangt bei Entlassung keine Abfindung.